BWBV0004904
Geldig vanaf 29-06-1951
Artikel 2
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Die Vereinbarung der Kontingente hat zur selbstverständlichen Folge, dass auf beiden Seiten die zu ihrer Abwicklung erforderlichen verwaltungstechnischen Massnahmen jeweils rechtzeitig getroffen werden.
Soweit im einzelnen technische Durchführungsschwierigkeiten auftreten sollten, wird darüber jeweils eine Verständigung im Gemischten Regierungsausschuss erfolgen.
Der Gemischte Regierungsausschuss wird gegebenenfalls darüber beraten, wie die vereinbarten Kontingente besonderen Umständen, wie erhöhter Nachfrage oder einer wesentlichen Veränderung der Preissituation anzupassen sind.
Soweit im einzelnen technische Durchführungsschwierigkeiten auftreten sollten, wird darüber jeweils eine Verständigung im Gemischten Regierungsausschuss erfolgen.
Der Gemischte Regierungsausschuss wird gegebenenfalls darüber beraten, wie die vereinbarten Kontingente besonderen Umständen, wie erhöhter Nachfrage oder einer wesentlichen Veränderung der Preissituation anzupassen sind.
- Citeren als
- Art. 2
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0004904
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl