BWBV0004904
Geldig vanaf 29-06-1951
Artikel 9
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Hinsichtlich der Abwicklung der für Gemüse, Zwiebeln und Obst vereinbarten Kontingente wurde Übereinstimmung über folgendes erzielt:
a) Mit Rücksicht darauf, dass niederländischerseits der deutsche Wunsch auf Herabsetzung des bisherigen Kontingents auf 10 Mio. $ gebilligt wurde, ist zwischen den vertragschliessenden Teilen eine Besserungsklausel vereinbart worden. Diese Besserungsklausel sieht eine Mehreinfuhr von niederländischem Gemüse nach Deutschland vor, falls die Aufnahmefähigkeit des deutschen Marktes dies zulässt.
b) Für die Abwicklung des Gemüse- sowie des Zwiebelkontingentes wird der bestehende „Gemischte Sachverständigenausschuss für Obst und Gemüse” als Unterausschuss im Sinne des Artikels V des Handelsabkommens von heutigen Tage angewiesen, in ständiger Fühlungnahme einerseits die volle Ausnutzung dieser Kontingente zu gewährleisten, andererseits ernsthafte Störungen auf dem deutschen Markt zu vermeiden und dem Regierungsausschuss gegebenenfalls die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen.
c) Auch hinsichtlich des niederländischen Obstkontingentes wurde eine Besserungsklausel im Sinne der Ziffer a) vereinbart. Der in Ziffer b) vorgesehene Unterausschuss ist angewiesen, auch die Abwicklung des Obstkontingentes gemäss Ziffer b) durchzuführen.
a) Mit Rücksicht darauf, dass niederländischerseits der deutsche Wunsch auf Herabsetzung des bisherigen Kontingents auf 10 Mio. $ gebilligt wurde, ist zwischen den vertragschliessenden Teilen eine Besserungsklausel vereinbart worden. Diese Besserungsklausel sieht eine Mehreinfuhr von niederländischem Gemüse nach Deutschland vor, falls die Aufnahmefähigkeit des deutschen Marktes dies zulässt.
b) Für die Abwicklung des Gemüse- sowie des Zwiebelkontingentes wird der bestehende „Gemischte Sachverständigenausschuss für Obst und Gemüse” als Unterausschuss im Sinne des Artikels V des Handelsabkommens von heutigen Tage angewiesen, in ständiger Fühlungnahme einerseits die volle Ausnutzung dieser Kontingente zu gewährleisten, andererseits ernsthafte Störungen auf dem deutschen Markt zu vermeiden und dem Regierungsausschuss gegebenenfalls die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen.
c) Auch hinsichtlich des niederländischen Obstkontingentes wurde eine Besserungsklausel im Sinne der Ziffer a) vereinbart. Der in Ziffer b) vorgesehene Unterausschuss ist angewiesen, auch die Abwicklung des Obstkontingentes gemäss Ziffer b) durchzuführen.
- Citeren als
- Art. 9
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0004904
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl