BWBV0004904
Geldig vanaf 29-06-1951
Artikel 6
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Um die Handelsbeziehungen und die sozialen Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen zu erleichtern, ist Einigkeit darüber erzielt worden, dass es der Bank deutscher Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen einerseits und der Nederlandsche Bank im Einvernehmen mit der Niederländischen Postverwaltung andererseits freigestellt ist, unmittelbare Beziehungen aufzunehmen mit dem Ziel, die Postzahlungsdienste auf zweiseitiger Grundlage gemäss den entsprechenden Abkommen zum Weltpostvertrag Paris 1947 und im Rahmen der in beiden Ländern in Kraft befindlichen Gesetze und Verordnungen betreffend die Devisenkontrolle aufzunehmen.
- Citeren als
- Art. 6
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0004904
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl